26. Juli 2024

Wichtige Änderung im Zahlungsverkehr der Renten- und Sozialbehörden aus Rumänien: Betrifft alle Entschädigungs- und Rentenzahlungen

Durch das Gesetz 360/2023 vom 29. November 2023 hat Rumänien die Vorschriften zur Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen seitens der rumänischen Rentenkasse ins Ausland (also auch nach Deutschland oder Österreich) grundlegend geändert. Einzelheiten wurden durch Verwaltungsanordnung des Präsidenten der Nationalen Rentenkasse (Ordin CNPP 874/26.6.2024, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Teil I Nr. 651 vom 9. Juli 2024) geregelt. Die Neuregelung betrifft alle Zahlungen von Renten aller Art durch die Rentenkassen (CJP) sowie von Entschädigungen für politische Verfolgung (Verschleppung, Zwangswohnsitz usw.) gemäß Dekret 118/1990, Gesetze 130/2020 und 232/2020, die von der Entschädigungsbehörde AJPIS genehmigt, aber ebenfalls von der Rentenkasse (CJP) ausgezahlt werden.
Im März 1948 schickte die nach Russland ...
Im März 1948 schickte die nach Russland Verschleppte Dorothea Hermann (hinten, 4. von rechts) ihren Eltern dieses Bild aus dem Arbeitslager Hanjonkowa: „Herzlichen Gruß von Eurer Tochter aus weiter Ferne.“ (Erlebnisbericht in der SbZ Online) Foto: privat
Ab dem 1. September 2024 müssen Bezieher von Leistungen der rumänischen Rentenkasse (CNPP, CJP) mit Wohnsitz im Ausland (persoană nerezidentă), also auch in Deutschland, zwei Mal im Jahr (halbjährlich) eine besondere Lebensbescheinigung (certificat de viaţă) übermitteln (Art. 98 Abs. 8 Gesetz 360/2023). Anders als bisher wird diese aber nicht mehr von der Behörde angefordert, sondern muss ohne Aufforderung (eigeninitiativ) jeweils bis zum 31. März und dem 30. September eines jeden Jahres auf einem besonderen Formular an die zahlende Behörde übermittelt werden (Art. 10 Anordnung 874/2024). Personen, die bereits eine Leistung beziehen, müssen diese erste eigeninitiative Lebensbescheinigung bis zum 30. September 2024 an die rumänische Behörde übermitteln.

Dieses besondere Formular wurde als Anlage 2 der Regierungsanordnung 874/2024 festgelegt und im Amtsblatt Rumäniens vom 9. Juli 2024 veröffentlicht. Es muss vom Zahlungsempfänger ausgefüllt und bei einer zuständigen Stelle am Wohnort (in Deutschland, Österreich usw.) bestätigt werden (Unterschriftsbestätigung). Ohne Bestätigung der Unterschrift ist es nicht gültig! Es reicht auch NICHT aus, der rumänischen Behörde eine Meldebescheinigung oder sonst eine frei erstellte Bescheinigung zu senden. Die Verwendung des genehmigten Formulars ist verpflichtend.

Anders als bisher enthält das Formular nur noch zwei Teile A und B und ist bei genauer Betrachtung unkompliziert auszufüllen:

In Teil A tragen Betroffene unter Ziffer 1 die Behörde ein, von welcher Zahlungen kommen und wohin die Lebensbescheinigung gesendet wird. Auch kann hier angekreuzt werden, ob es sich um die März-Bescheinigung oder die September-Bescheinigung handelt. Unter Ziffer 2 wird eingetragen, um welchen Fall es geht (also Name und Vorname des Betroffenen sowie die Nr. der Entscheidung – Decizie –, für welche die Lebensbescheinigung gelten soll. Diese Nummer finden Sie auf der „Decizie“ für die entsprechende Zahlung. Wenn Sie Ihren „Cod Numeric Personal“ Zeile 2.3 nicht kennen, lassen Sie das Feld einfach frei. Unter Ziffer 3 tragen Sie Ihre Anschrift sowie die Bankverbindung ein, auf welche die Zahlung erfolgt. Unter Ziffer 4 ist nichts einzutragen, dort erklären Sie lediglich, dass alle Angaben zutreffend sind und Sie Veränderungen dieser Angaben innerhalb von 15 Tagen bei der Behörde melden. Bei Ziffer 5 müssen Sie unterschreiben, am besten vor der Stelle, die dann Ihre Unterschrift bestätigt.

Teil B wird nicht von Ihnen ausgefüllt, dieser dient der zuständigen Stelle zur Bestätigung Ihrer Unterschrift.

Als zuständige Stelle für die Bestätigung der Lebensbescheinigung gilt jede Gemeinde oder Stadtverwaltung, jedes Meldeamt, jede Krankenkasse, jede andere Sozialbehörde oder sogar die eigene Bank. Befindet sich ein Leistungsempfänger im Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, kann der Sozialdienst dieser Einrichtung die Lebensbescheinigung ebenfalls bestätigen. Die Bestätigung erfolgt für Rentenzwecke kostenfrei.

Betroffene könne die Lebensbescheinigung per Post, Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde schicken (Art. 10 Absatz 7 der Verordnung CNPP 874/26.6.2024).

Leider und unverständlicherweise ist das vom rumänischen Arbeitsministerium in Anlage 2 der Verwaltungsanordnung vorgesehene Formular vorerst ausschließlich in rumänischer Sprache vorhanden. Das könnte Schwierigkeiten bei der Bestätigung durch Dienststellen in Deutschland verursachen. Der Präsident des Bundes der Vertriebenen, Dr. Bernd Fabritius, hat deswegen im Nachgang zu der gemeinsamen Bayerisch-Rumänischen Regierungssitzung vom 18. Juni 2024 in München (die Siebenbürgische Zeitung berichtete in Folge 11 vom 8. Juli 2024, S. 1-2, siehe auch SbZ Online vom 1. Juli 2024) mit der Botschaft Rumäniens in Berlin, der rumänischen Arbeitsministerin Simona Bucura-Oprescu sowie dem Abgeordneten der deutschen Minderheit im rumänischen Parlament, Ovidiu Ganţ, Kontakt aufgenommen und die Zulassung eines zweisprachigen Formulars gefordert. Nach Mitteilung des rumänischen Arbeitsministeriums soll nun unter dem Einsatz aller Beteiligten ein solches zweisprachiges Formular kurzfristig vorbereitet werden.

Wenn Betroffene die rechtzeitige Übermittlung einer bestätigten Lebensbescheinigung vergessen, wird die Zahlung ab dem Folgemonat ohne Vorwarnung eingestellt. Erst bei Nachreichung der entsprechend bestätigten Lebensbescheinigung wird die Zahlung dann wieder aufgenommen. Die Behörde ist verpflichtet, die Zahlung dann rückwirkend, nahtlos ab dem Zeitpunkt der Einstellung wieder aufzunehmen und einbehaltene Beträge nachzuzahlen. Erfahrungsgemäß erfolgt dieses aber oft nicht reibungslos, deswegen ist der Geldeingang (auch dessen Höhe!) nachzuprüfen.

Für Bezieher einer Rente in Deutschland, in welcher rumänische Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt sind, und die nach § 31 FRG wegen Bezuges einer Rente aus Rumänien (für dieselben Zeiten) gekürzt ist, muss der Betroffene das Ausbleiben der Zahlung sofort (unter Vorlage von Kontoauszügen) der deutschen Rentenbehörde melden. Diese muss dann einen neuen Rentenbescheid ohne Kürzung nach § 31 FRG fertigen. Wenn dann die Zahlung aus Rumänien nach Übermittlung der verspäteten Lebensbescheinigung wieder aufgenommen wird, ist auch dieses der deutschen Rentenbehörde mitzuteilen, damit der deutsche Rentenbescheid unter Anwendung des § 31 FRG wieder abgeändert wird (dazu vgl. ergänzende Information am Ende dieses Artikels).

Wenn Betroffene das aktuelle Formular nicht zur Verfügung haben (oder bis ein neues in zwei Sprachen vorliegt), kann nach den Regelungen in der Anordnung 874/2024 auch das alte, bisher zugelassene Formular (dreiseitig, deutsch-rumänisch) als Ersatz verwenden (kostenloser Download www.fabritius.de „Lebensbescheinigung“ oder https://www.cnpp.ro/certificatul-de-viata). Wichtiger Hinweis: Das auf der Internetseite der deutschen Rentenbehörden veröffentlichte Formular einer Lebensbescheinigung (deutsch-englisch) wird nach Auskunft der rumänischen Behörden und ständiger Praxis rumänischer Behörden leider und völlig unverständlich NICHT akzeptiert.

An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass Personen, die eine Rente aus Deutschland beziehen, in welcher Arbeitszeiten aus Rumänien nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes bereits anerkannt sind, bei Bezug einer Rente aus Rumänien mit einer Kürzung der deutschen Rente rechnen müssen (§ 31 FRG). Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Bezug der Rente aus Rumänien zur Vermeidung dieser Kürzung und des weiteren Aufwandes (wie oben beschrieben alle sechs Monate) abzuwählen. Im Falle der Altersrente erfolgt dieses durch Abgabe einer Aufschuberklärung nach Art. 50 VO (EG) 883/2004 im Rentenverfahren. Bei allen anderen Renten oder nach Genehmigung der Leistung und Beginn der Zahlung aus Rumänien ist dieses durch einen Verzicht bei der rumänischen Rentenbehörde (procedură de suspendare) möglich. Sobald die Zahlung aus Rumänien dann eingestellt wird, endet auch die Kürzung der deutschen Rente. Bei Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung ist bei Personen, die neben ihrer Rente auch eine monatliche Entschädigungsleistung nach Dekret 118/1990 beziehen, genau darauf zu achten, dass der Verzicht nur bezüglich der rumänischen Rentenleistung erklärt wird und die Entschädigungszahlung davon nicht betroffen wird.

Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht und den bilateralen Rentenverfahren.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigungszahlung, Rente, Bernd Fabritius

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