10. Oktober 2007
Notwendige Erneuerung: Bundesvorstand empfiehlt dem Verbandstag eine Neufassung der Satzung
Satzungsneufassungen begegnen stets großem Interesse, weil zumeist inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, die für das Vereinsleben von Bedeutung sein können. Nachfolgend wird daher eine summarische Aufzählung und kurze Erläuterung der vorgeschlagenen Änderungen mit Vorgeschichte der Neufassung wiedergegeben. Interessierte können die Neufassung der Satzung seit dem 6. Oktober 2007 in vollem Wortlaut in der Online-Ausgabe unter www.siebenbuerger.de einsehen.
Wenn der Verbandstag am 3./4. November 2007 in Bad Kissingen über die Neufassung der Satzung berät und beschließt, werden es auf den Tag genau 50 Jahre her sein, dass schon einmal eine Änderung und Neufassung der Satzung beschlossen wurde, nämlich auf dem Verbandstag vom 3. November 1957. Sie ist also kein „Teenager“ mehr, unsere Satzung, sondern eine „Dame im gesetzten Alter“, die übrigens – bei ihr darf man es ausnahmsweise sagen – am 26. Juni 1949 „geboren“ wurde, als der Verband der Siebenbürger Sachsen und Banater Schwaben gegründet und am 7. Oktober 1949 unter der Nr. 58 ins Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen wurde. Bereits im Jahr darauf wurde die Satzung geändert, als die Mitgliederversammlung am 11. Februar 1950 beschloss, künftig allein als „Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland“ ihre Wege zu gehen; eingetragen wurde dies am 21. März 1950. Wiederum ein gutes Jahr später hat der Verbandstag am 14. Mai 1951 die Namensänderung in „Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland“ beschlossen; diese Eintragung erfolgte am 2. August 1951. In der Folgezeit bis heute wurde die Satzung noch mehrfach geändert. Insgesamt waren es rund zwanzig Änderungen, die zum Großteil nur einzelne Satzungsbestimmungen betrafen und keine nennenswerten Auswirkungen hatten.
Im Regelfall enthalten die Satzungen überwiegend Bestimmungen des sogenannten Sollinhalts; es hat sich in Praxis und Rechtsprechung durch Übung eine gewisse Gewohnheit, ein Schema, herausgebildet, welche Bestimmungen eine Satzung in welcher Reihenfolge enthalten soll. Als oberste Rechtsordnung eines Vereins sollte die Satzung – ähnlich einem Gesetz – möglichst alle jemals in Betracht kommenden Punkte abdecken, d. h. regeln. Es versteht sich daher von selbst, dass die einzelnen Satzungsbestimmungen möglichst allgemein gehalten sein müssen. Es gilt der Grundsatz: So ausführlich wie nötig, jedoch so kurz wie möglich. Als Vereinsverfassung kommt der Satzung daneben auch repräsentative und werbende Bedeutung zu, zumal das Vereinsregister, in das sie eingetragen wird, ein öffentliches, d. h. für jedermann einsehbares Register ist.
Soweit die vereinsrechtliche Problematik. Die Landsmannschaft hat aber auch an anderen Fronten zu kämpfen: Die Mitgliederzahl ist in den letzten Jahren zwar nicht drastisch, aber stetig gesunken. Vor allem unter den Jugendlichen war und ist keine große Bereitschaft zu spüren, der Landsmannschaft als ordentliches Mitglied beizutreten. Nach der alten Satzung konnte gemäß § 3 lit. aa) ordentliches Mitglied nur „jeder Siebenbürger Sachse sowie jeder andere Deutsche werden, der sich zur Gemeinschaft der Siebenbürger Sachsen bekennt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Bürgerrechte besitzt.“ Derartige Regelungen, die dem damaligen Zeitgeist entsprangen, wirken heute eher zurückweisend und schränken den Kreis potenzieller neuer Mitglieder stark ein. Beitrittsmöglichkeiten etwa für eine Firma oder eine Personenvereinigung gab es nicht. Hier wurden beispielsweise mögliche Fördermitglieder abgehalten.
Daneben bekam die Landsmannschaft, wie auch die anderen Verbände, eine restriktivere Politik der Bundesregierung zu spüren. Durch die Verschlechterung der allgemeinwirtschaftlichen Großwetterlage und knapper werdende Geldmittel wurden staatliche Unterstützungen und Fördergelder gekürzt; ein teilweise herber Einschnitt in den Haushalt der Landsmannschaft.
Die Situation der Landsmannschaft und die Zukunftsaussichten können somit alles andere als rosig bezeichnet werden. Als eine der Maßnahmen, die zumindest vereinsintern zu einer Beseitigung von Satzungsmängeln und einer Öffnung der Landsmannschaft nach außen führen könnten, kam eine Überarbeitung der Satzung in Betracht.
Zuerst wurde der Satzung eine Neuordnung gegeben, die unter Berücksichtigung der Üblichkeit, aber auch der Notwendigkeit, eine Zuordnung und Zusammenfassung der jeweils zusammengehörigen Themen vorsah. Abschnittsweise wurde dann die neue Gliederung mit Leben, also mit Paragraphen erfüllt, wobei bei jedem Paragraphen überprüft wurde, ob er nicht der alten Satzung – gegebenenfalls mit Änderungen oder Anpassungen – entnommen werden könnte. Die Regelungen in den einzelnen Abschnitten wurden anschließend auf rechtliche Übereinstimmung, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit innerhalb des Abschnitts, aber auch in Bezug auf die anderen Abschnitte überprüft. Schlussendlich wurde die Diktion und die Kongruenz aller Vorschriften in den einzelnen Abschnitten und innerhalb der Gesamtsatzung überprüft. Die „neue“ Satzung wurde dann dem Bundesvorstand zur Überprüfung und Begutachtung vorgelegt. Dieser hat auf seiner Sitzung am 30. September 2007 in München der vorgeschlagenen Satzungsneufassung mit nur geringfügigen Änderungen zugestimmt.
Die §§ 2 und 3 regeln Zweck und Zielsetzung des Vereins, wobei in § 3 entsprechend den Forderungen des Finanzamts kleinere Änderungen bei einigen Begriffen vorgenommen wurden.
§ 2 (Zweck des Vereins) wurde entsprechend einer weiteren Forderung des Finanzamts neu aufgenommen, da es sich hierbei um den sogenannten Mussinhalt (s.o.) einer Satzung handelt. Sein Inhalt wurde Begriffen und Regelungen entnommen, die – wenn auch verstreut – schon in der alten Satzung enthalten waren. In § 4 (Gemeinnützigkeit) wurde schließlich der Siebenbürgisch-Sächsische Kulturrat e.V. als Übernehmer des Vermögens im Fall einer Auflösung des Vereins benannt.
Die weiteren Grundlagen des Vereins, sein Aufbau und seine Struktur, sind in den §§ 5 bis 7 geregelt. Hervorzuheben sind die Neuregelungen in § 6, die den Untergliederungen jetzt die Art ihres Zusammenschlusses, d. h. die Wahl ihrer Rechtsform freistellen; ferner stellt die in § 7 vorgesehene Zusammenfassung aller bestehenden Ordnungen und Richtlinien im Rahmen sogenannter „Verbandsrichtlinien“ eine Neuerung dar, die der Klarheit und Übersichtlichkeit dienen soll.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist hier die Öffnung des Vereins. Der Verein steht nunmehr allen natürlichen Personen offen und darüber hinaus auch Personenvereinigungen und juristischen Personen. Die Beschränkung auf Siebenbürger Sachsen und andere Deutsche ist aufgehoben, ein nach Auffassung des Satzungsausschusses wichtiger Schritt, leben wir doch in einem mehr und mehr zusammenwachsenden Europa mit grenzüberschreitenden Institutionen und Vereinigungen, wo Gruppierungen, die sich selbst isolieren, keine Überlebenschance haben. Auch die mögliche Aufnahme von Personenvereinigungen und juristischen Personen geht in diese Richtung, auch wenn sie gleichzeitig einen Strukturwandel bedeutet. Sollten nämlich auch nur einige (wenige) Firmen oder Personenvereinigungen Mitglied sein, so kommen auf den (aufnehmenden, übergeordneten) Verein auch sogenannte Verbandsaufgaben zu. Die Bedingungen eines Beitritts und einer Mitgliedschaft sind daher detailliert in einem Beitrittsprotokoll festzuhalten. Auf diesen Gebieten gilt es erst einmal Erfahrungen zu sammeln; dennoch, der Schritt der Öffnung muss getan, ja gewagt werden, um die Landsmannschaft bzw. den Verband – auch finanziell – lebensfähig zu erhalten.
Die Anzahl der Vorstandsgremien wurde von nominell vier auf drei, de facto sogar nur auf zwei, gekürzt, ohne dass sich hierbei die Zahl der Verantwortlichen oder deren demokratische Legitimation verringert hätte. Oberstes Vorstandsgremium bleibt der Bundesvorstand. Daneben gibt es noch den geschäftsführenden Vorstand und – weil rechtlich vorgeschrieben – den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der allerdings mit dem geschäftsführenden Vorstand identisch ist. Der geschäftsführende Vorstand wiederum gehört in seiner Gesamtheit ebenfalls dem Bundesvorstand an. Entsprechend der Neugliederung wurden auch die Zuständigkeiten teilweise neu geregelt; an den überkommenen Vorstandsaufgaben hat sich jedoch nichts geändert. Die „Verschlankung“ des Vorstands sollte sich positiv auswirken, da es nunmehr bei gleicher Mitgliederzahl des „Gesamtvorstandes“ weniger Ebenen und flexiblere Einheiten gibt.
Abschließend sei nochmals mit Nachdruck klargestellt: Bei der vorgelegten Satzungsneufassung handelt es sich keineswegs um eine bereits beschlossene Satzung oder um ein „Diktat“ zur Beschlussfassung. Die Satzungsneufassung stellt lediglich einen Vorschlag an den Verbandstag dar. Die Entscheidung über diesen Vorschlag liegt beim Verbandstag, der hierüber mit der gebotenen Sachlichkeit und mit Augenmaß beraten und beschließen möge.
Bedeutung der Satzung
Warum so viele Satzungsänderungen? Weshalb diese Mühe? Ist die Satzung etwas so Besonderes? In der Tat, das ist sie. Die Satzung ist sozusagen das Grundgesetz eines Vereins; sie regelt alle Belange, Rechte und Pflichten der einzelnen Vereinsmitglieder und der Organe des Vereins, und bestimmt so das Vereinsleben. Dennoch müsste sie von Gesetzes wegen nur vier Punkte umfassen, nämlich den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins sowie den Umstand, dass der Verein eingetragen werden soll (sogenannter Mussinhalt, § 57 BGB). Daneben soll und kann die Satzung aber auch Bestimmungen darüber enthalten, wie Eintritt und Austritt der Mitglieder erfolgen, ob und welche Beiträge zu entrichten sind, wie sich der Vorstand zusammensetzt, wie die Mitgliederversammlung einzuberufen ist oder wie deren Beschlüsse zu beurkunden sind (sogenannter Sollinhalt, § 58 BGB).Im Regelfall enthalten die Satzungen überwiegend Bestimmungen des sogenannten Sollinhalts; es hat sich in Praxis und Rechtsprechung durch Übung eine gewisse Gewohnheit, ein Schema, herausgebildet, welche Bestimmungen eine Satzung in welcher Reihenfolge enthalten soll. Als oberste Rechtsordnung eines Vereins sollte die Satzung – ähnlich einem Gesetz – möglichst alle jemals in Betracht kommenden Punkte abdecken, d. h. regeln. Es versteht sich daher von selbst, dass die einzelnen Satzungsbestimmungen möglichst allgemein gehalten sein müssen. Es gilt der Grundsatz: So ausführlich wie nötig, jedoch so kurz wie möglich. Als Vereinsverfassung kommt der Satzung daneben auch repräsentative und werbende Bedeutung zu, zumal das Vereinsregister, in das sie eingetragen wird, ein öffentliches, d. h. für jedermann einsehbares Register ist.
Die tatsächlichen Vorgaben
Auch die Organisation und die Aktivitäten der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. werden von der Satzung (und der Geschäftsordnung) bestimmt. Bedingt dadurch, dass die Satzung im Laufe ihres Bestehens, also in den letzten nahezu sechzig Jahren, immer wieder Korrekturen und Zusätze erfahren hat, kam es zu teilweise sich überschneidenden Regelungsbereichen in Satzung und Geschäftsordnung; teilweise fehlen aber auch vom Gesetz geforderte Regelungen ganz. Beide, Satzung wie Geschäftsordnung, weisen diverse Mängel auf und müssen als – gelinde ausgedrückt – angreifbar bezeichnet werden. So verlangt beispielsweise das Finanzamt München für Körperschaften mit zunehmendem Druck unter anderem, dass die Absätze Ziele und Zweck des Vereins in der Satzung getrennt ausgewiesen und behandelt werden. Ferner wird die genaue Benennung bzw. Bezeichnung(en) der gemeinnützigen Institution(en) verlangt, an die im Falle der Auflösung des Vereins dessen Vermögen fallen soll. Schlimmstenfalls kann bei Nichterfüllung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen.Soweit die vereinsrechtliche Problematik. Die Landsmannschaft hat aber auch an anderen Fronten zu kämpfen: Die Mitgliederzahl ist in den letzten Jahren zwar nicht drastisch, aber stetig gesunken. Vor allem unter den Jugendlichen war und ist keine große Bereitschaft zu spüren, der Landsmannschaft als ordentliches Mitglied beizutreten. Nach der alten Satzung konnte gemäß § 3 lit. aa) ordentliches Mitglied nur „jeder Siebenbürger Sachse sowie jeder andere Deutsche werden, der sich zur Gemeinschaft der Siebenbürger Sachsen bekennt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Bürgerrechte besitzt.“ Derartige Regelungen, die dem damaligen Zeitgeist entsprangen, wirken heute eher zurückweisend und schränken den Kreis potenzieller neuer Mitglieder stark ein. Beitrittsmöglichkeiten etwa für eine Firma oder eine Personenvereinigung gab es nicht. Hier wurden beispielsweise mögliche Fördermitglieder abgehalten.
Daneben bekam die Landsmannschaft, wie auch die anderen Verbände, eine restriktivere Politik der Bundesregierung zu spüren. Durch die Verschlechterung der allgemeinwirtschaftlichen Großwetterlage und knapper werdende Geldmittel wurden staatliche Unterstützungen und Fördergelder gekürzt; ein teilweise herber Einschnitt in den Haushalt der Landsmannschaft.
Die Situation der Landsmannschaft und die Zukunftsaussichten können somit alles andere als rosig bezeichnet werden. Als eine der Maßnahmen, die zumindest vereinsintern zu einer Beseitigung von Satzungsmängeln und einer Öffnung der Landsmannschaft nach außen führen könnten, kam eine Überarbeitung der Satzung in Betracht.
Gründung eines Satzungsausschusses
Der Verbandstag 2003 in Mannheim beschloss daher, als erste Maßnahme eine Überprüfung der Satzung vornehmen zu lassen, um mögliche Unklarheiten und Schwachstellen sowie selbsterrichtete Hindernisse abzubauen und die Weichen für die Zukunft zu stellen. Ein Satzungsausschuss wurde ins Leben gerufen; die gewählten Mitglieder waren (in alphabetischer Reihenfolge): Dr. Bernd Fabritius, Erhard Graeff, Rolf-Dieter Happe, Michael Konnerth, Rainer Lehni und Robert Sonnleitner. Folgender Auftrag wurde dem Satzungsausschuss erteilt: Die Forderungen des Finanzamts München für Körperschaften zu überprüfen und – im Falle der Berechtigung – Vorschläge zu unterbreiten, wie diese am besten in die Satzung eingearbeitet werden könnten. Zum anderen soll die Satzung bei dieser Gelegenheit auf antiquierte, teilweise obsolete Bestimmungen überprüft und modernisiert werden. Gerade im Hinblick auf ein größeres, vereintes Europa erscheint es wichtig, sich auch anderen Gruppen und Ethnien zu öffnen. Das siebenbürgisch-sächsische Erbe und die bewährten Traditionen und Errungenschaften der Vorfahren sollen im positiv-konservativen Sinne gepflegt und in die Gemeinschaft eingebracht werden. Hierfür galt es, die Satzung zukunftstauglich zu machen.Prüfung, Vorarbeitung, Durchführung
Bei der Umsetzung des Auftrages des Verbandstages wurden zunächst die Forderungen des Finanzamtes überprüft. Sie waren berechtigt, da die alte Satzung in den kritisierten Punkten nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Den Forderungen wurde daher durch entsprechende Änderungen der in Frage stehenden Paragraphen entsprochen. Schwieriger gestaltete sich jedoch der weitere Auftrag einer Überprüfung und Modernisierung der Satzung. Hier hätte das Abändern gewisser Paragraphen oder das Hinzufügen neuer Bestimmungen nur den Eindruck eines Flickwerks hervorgerufen, was der Satzung wegen der bereits erfahrenen Änderungen und angesichts des Umstandes der Aufsplitterung von Regelungen in Satzung und Geschäftsordnung sicher nicht gut getan hätte. Der Satzungsausschuss hat hier mehrere Gestaltungsmöglichkeiten überprüft, gelangte jedoch immer wieder zu dem Ergebnis, dass diese Aufgabe nur dann zufriedenstellend und zukunftsweisend gelöst werden kann, wenn die Satzung neu gestaltet wird, wobei so viel an alten Satzungsbestimmungen wie möglich erhalten bleiben soll.Zuerst wurde der Satzung eine Neuordnung gegeben, die unter Berücksichtigung der Üblichkeit, aber auch der Notwendigkeit, eine Zuordnung und Zusammenfassung der jeweils zusammengehörigen Themen vorsah. Abschnittsweise wurde dann die neue Gliederung mit Leben, also mit Paragraphen erfüllt, wobei bei jedem Paragraphen überprüft wurde, ob er nicht der alten Satzung – gegebenenfalls mit Änderungen oder Anpassungen – entnommen werden könnte. Die Regelungen in den einzelnen Abschnitten wurden anschließend auf rechtliche Übereinstimmung, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit innerhalb des Abschnitts, aber auch in Bezug auf die anderen Abschnitte überprüft. Schlussendlich wurde die Diktion und die Kongruenz aller Vorschriften in den einzelnen Abschnitten und innerhalb der Gesamtsatzung überprüft. Die „neue“ Satzung wurde dann dem Bundesvorstand zur Überprüfung und Begutachtung vorgelegt. Dieser hat auf seiner Sitzung am 30. September 2007 in München der vorgeschlagenen Satzungsneufassung mit nur geringfügigen Änderungen zugestimmt.
Inhalt der Satzungsneufassung
Was steht nun in der neuen Satzung? Was ist anders gegenüber der alten Satzung? Bereits auf den ersten Blick erkennt man eine neue Gliederung, die in Anlehnung an die allgemein übliche Praxis eine thematische Zusammenfassung und eine teilweise neue Reihenfolge der zu treffenden Regelungen enthält. Die neue Satzung ist in fünf Hauptabschnitte untergliedert, die in den Paragraphen 1 bis 7 die Grundlagen des Vereins und in den Paragraphen 8 bis 11 die Mitgliedschaft regeln. Nach Feststellung der Organe des Vereins in § 12 folgen Vorschriften über den Vorstand (§§ 13 bis 19) und Bestimmungen, die den Verbandstag betreffen (§§ 20 bis 24). Die Paragraphen 25 bis 29 schließlich enthalten die restlichen, üblichen Regelungen.Abschnitt I, Grundlagen des Vereins, §§ 1 bis 7
Hervorzuheben sind aus der Neufassung der Satzung folgende grundlegende, neue Regelungen: § 1 weist als neuen Namen „Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland“ aus, stellt aber zugleich klar, dass es sich weiterhin um die Landsmannschaft als Gemeinschaft der Landsleute handelt, die künftig einen der neuen Struktur angepassten neuen Namen führt. Natürlich bedarf diese Namensänderung der vorherigen zustimmenden Beschlussfassung durch den Verbandstag.Die §§ 2 und 3 regeln Zweck und Zielsetzung des Vereins, wobei in § 3 entsprechend den Forderungen des Finanzamts kleinere Änderungen bei einigen Begriffen vorgenommen wurden.
§ 2 (Zweck des Vereins) wurde entsprechend einer weiteren Forderung des Finanzamts neu aufgenommen, da es sich hierbei um den sogenannten Mussinhalt (s.o.) einer Satzung handelt. Sein Inhalt wurde Begriffen und Regelungen entnommen, die – wenn auch verstreut – schon in der alten Satzung enthalten waren. In § 4 (Gemeinnützigkeit) wurde schließlich der Siebenbürgisch-Sächsische Kulturrat e.V. als Übernehmer des Vermögens im Fall einer Auflösung des Vereins benannt.
Die weiteren Grundlagen des Vereins, sein Aufbau und seine Struktur, sind in den §§ 5 bis 7 geregelt. Hervorzuheben sind die Neuregelungen in § 6, die den Untergliederungen jetzt die Art ihres Zusammenschlusses, d. h. die Wahl ihrer Rechtsform freistellen; ferner stellt die in § 7 vorgesehene Zusammenfassung aller bestehenden Ordnungen und Richtlinien im Rahmen sogenannter „Verbandsrichtlinien“ eine Neuerung dar, die der Klarheit und Übersichtlichkeit dienen soll.
Abschnitt II, Mitgliedschaft, §§ 8 bis 11
In den folgenden §§ 8 bis 11 werden die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder behandelt, wobei die bislang auf Satzung und Geschäftsordnung verteilten Bestimmungen zusammengefasst wurden.Eine der wichtigsten Neuerungen ist hier die Öffnung des Vereins. Der Verein steht nunmehr allen natürlichen Personen offen und darüber hinaus auch Personenvereinigungen und juristischen Personen. Die Beschränkung auf Siebenbürger Sachsen und andere Deutsche ist aufgehoben, ein nach Auffassung des Satzungsausschusses wichtiger Schritt, leben wir doch in einem mehr und mehr zusammenwachsenden Europa mit grenzüberschreitenden Institutionen und Vereinigungen, wo Gruppierungen, die sich selbst isolieren, keine Überlebenschance haben. Auch die mögliche Aufnahme von Personenvereinigungen und juristischen Personen geht in diese Richtung, auch wenn sie gleichzeitig einen Strukturwandel bedeutet. Sollten nämlich auch nur einige (wenige) Firmen oder Personenvereinigungen Mitglied sein, so kommen auf den (aufnehmenden, übergeordneten) Verein auch sogenannte Verbandsaufgaben zu. Die Bedingungen eines Beitritts und einer Mitgliedschaft sind daher detailliert in einem Beitrittsprotokoll festzuhalten. Auf diesen Gebieten gilt es erst einmal Erfahrungen zu sammeln; dennoch, der Schritt der Öffnung muss getan, ja gewagt werden, um die Landsmannschaft bzw. den Verband – auch finanziell – lebensfähig zu erhalten.
Abschnitt III, Organe des Vereins, Vorstand, §§ 12 bis 19, § 12
Er enthält eine Aufzählung der Organe des Vereins, die nur nominell geändert wurden. Sachliche Änderungen gab es hingegen beim Vorstand, §§ 13 bis 19, auch wenn diese nicht so gravierend sind wie sie scheinen, sondern eher dem Ist-Zustand der letzten Jahre Rechnung tragen.Die Anzahl der Vorstandsgremien wurde von nominell vier auf drei, de facto sogar nur auf zwei, gekürzt, ohne dass sich hierbei die Zahl der Verantwortlichen oder deren demokratische Legitimation verringert hätte. Oberstes Vorstandsgremium bleibt der Bundesvorstand. Daneben gibt es noch den geschäftsführenden Vorstand und – weil rechtlich vorgeschrieben – den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der allerdings mit dem geschäftsführenden Vorstand identisch ist. Der geschäftsführende Vorstand wiederum gehört in seiner Gesamtheit ebenfalls dem Bundesvorstand an. Entsprechend der Neugliederung wurden auch die Zuständigkeiten teilweise neu geregelt; an den überkommenen Vorstandsaufgaben hat sich jedoch nichts geändert. Die „Verschlankung“ des Vorstands sollte sich positiv auswirken, da es nunmehr bei gleicher Mitgliederzahl des „Gesamtvorstandes“ weniger Ebenen und flexiblere Einheiten gibt.
Abschnitt IV, Verbandstag, §§ 20 bis 24
In den §§ 20 bis 24 sind Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verbandstages geregelt. Die Stellung als ranghöchstes Organ blieb unangetastet; auch bei den Befugnissen und Zuständigkeiten gab es keinerlei Änderungen.Abschnitt V, Sonstige Regelungen, §§ 25 – 30
Sie enthalten die allgemeinüblichen, sonstigen Regelungen; auch hier gab es keine wesentlichen Änderungen.Zusammenfassung
Am auffälligsten an der Satzungsneufassung ist, wie bereits angesprochen, die Neugliederung, die sämtliche Themenbereiche, die in die Satzung gehören, auch aufgenommen hat. Die Satzung zeigt sich nun als homogenes, übersichtliches Werk, das sicher an Klarheit gewonnen hat und damit auch besser verständlich ist. Wesentlich ist die Öffnung nach außen, wozu auch die Aufnahme von Personenmehrheiten und juristischen Personen gehört. Ebenfalls wesentlich wird die Frage der Namensänderung in § 1 Absatz 1 letzter Halbsatz der Satzung sein. Wichtig und hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass die Frage der Namensänderung mit der Satzungsneufassung selbst nichts zu tun hat, sondern sich als konsequente Folge der Verbandsstrukturierung ergeben hat.Weitere Ordnungen
Die Neufassung schafft eine größere Übersichtlichkeit. Verstärkt wird dies, wenn alle Ordnungen, Richtlinien und sonstigen Vereinsregelungen als „Verbandsrichtlinien“ zu einem Regelwerk zusammengefasst sein werden. Der Grundstock dazu ist in § 7 gelegt; neu gefasst wurden auch bereits fünf dieser Richtlinien, und zwar die „Verbandsrichtlinien“ selbst, sozusagen als Rahmenwerk, die „Wahlordnung für den Bundesvorsitzenden und die Stellvertretenden Bundesvorsitzenden“, die „Schlichtungsordnung“, die „Beitrittsordnung“ und erstmals eine „Beitragsordnung“. Im Ergebnis wird der Verband mit „nur“ zwei wichtigen Regelwerken auskommen: dies sind die Satzung und die (zusammengefassten) Verbandsrichtlinien.Schlussbemerkung
Natürlich gab es bereits im Vorfeld und während der Ausarbeitung der Satzungsneufassung Kritik und Stellungnahmen sowie verbale Auseinandersetzungen (siehe Leserecho in der morgigen Siebenbürgischen Zeitung Online). Wir hoffen, dass sich manche Aufregung und Kritik legen, zumindest aber versachlichen werden, nachdem nunmehr der Wortlaut der Satzungsneufassung auf SiebenbuergeR.de für jeden Interessierten online einsehbar ist. Vielleicht können auch vorstehende Ausführungen dazu beitragen.Abschließend sei nochmals mit Nachdruck klargestellt: Bei der vorgelegten Satzungsneufassung handelt es sich keineswegs um eine bereits beschlossene Satzung oder um ein „Diktat“ zur Beschlussfassung. Die Satzungsneufassung stellt lediglich einen Vorschlag an den Verbandstag dar. Die Entscheidung über diesen Vorschlag liegt beim Verbandstag, der hierüber mit der gebotenen Sachlichkeit und mit Augenmaß beraten und beschließen möge.
Rolf-Dieter Happe
Schlagwörter: Landsmannschaft, Verbandstag
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