Satzung der Petersberger Nachbarschaft

16. März 2007

Mitteilungen der HOG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der aus ehemaligen Petersbergern, deren Familienangehörigen und Nachkommen gebildete unabhängige Verband führt den Namen: “Petersberger Nachbarschaft in der Bundesrepublik Deutschland” (kurz: Petersberger Nachbarschaft). 2. Sitz ist der Wohnort des jeweiligen Nachbarvaters. 3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1 November und endet am 31 Oktober.
§2 Zweck
Die Petersberger Nachbarschaft hat den Zweck: 1. das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder untereinander und mit der ehemaligen Heimatgemeinde zu pflegen und zu fördern, 2. bedeutende Ereignisse im Leben der Nachbarschaft und ihrer Mitglieder zu würdigen und zu ehren. 3. die siebenbürgisch-sächsischen, vor allem aber die Petersberger Traditionen, Bräuche und Werte der Geschichte lebendig zu halten, sicherzustellen und bekanntzumachen. 4. im Sinne der Nachbarhilfe den Bedürftigen im Rahmen der Möglichkeiten zu helfen. 5. Die Nachbarschaft ist gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Petersberger Nachbarschaft können ehemalige Petersberger, deren Familienangehörige und Nachkommen, sowie andere dieser Personengruppe nahestehende Personen werden, sofern sie sich zu der Gemeinschaft der Petersberger Nachbarschaft bekennen, diese Satzung anerkennen und großjährig sind. 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und vom Nachbarschaftsverband schriftlich bestätigt. Ein Beitritt ist jederzeit möglich. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch — Tod — Austritt — Ausschluß. 4. Der Austritt wird schriftlich bestätigt. 5. Der Ausschluß wird vom Vorstand beschlossen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gründe für den Ausschluß sind Verstöße in gröblicher Weise gegen diese Satzung.
§4 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Petersberger Nachrichten (es ist aber sinnvoll, je Familie nur 1 Exemplar zu beziehen) 2. es kann auch andere Vorrechte, die durch Beschluß festgelegt sind, in Anspruch nehmen. 3. es kann wählen und kann gewählt werden. 4. Im Todesfall steht jedem Mitglied bzw. seinen minderjährigen Kindern ein Kranz zu, als Ausdruck ehrenden Gedenkens und nachbarlicher Anteilnahme.
§5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder anerkennen diese Satzung und unterstützen die Ausführung der gefaßten Beschlüsse. 2. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der durch Beschluß festgesetzt ist. Jugendliche, die sich in der Ausbildung oder beim Grundwehrdienst befinden, sind vom Jahresbeitrag befreit.
Nach eigenem Ermessen kann über den festgesetzten Beitragssatz hinaus ein weiterer Betrag als Spende eingebracht werden.
Sind in einer Familie beide Ehegatten Mitglied, wird einmal die Beitragssumme gezahlt.
§6 Organe der Petersberger Nachbarschaft
Die Organe der Petersberger Nachbarschaft sind: 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Nachbarschaft 2. Die Gemeindevertretung 3. Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist identisch mit dem Petersberger Treffen. Dieses findet in der Regel alle drei Jahre statt, um wichtige Probleme zu besprechen und Beschlüsse zu fassen. Die Einladung hierzu muß vom Vorstand rechtzeitig erfolgen. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt. 3. Im Rahmen des Petersberger Treffens finden Wahlen statt. (siehe „Wahlordnung”) 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für — Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes — Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse — Entgegennahme des Kassenberichtes — Entlastung des Vorstandes — Bildung oder Bestätigung sowie Auflösung von Ausschüssen — Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages — Wahl der Gemeindevertretung und des Vorstandes — Wahl des Wahlausschusses — Wahl von zwei Rechnungsprüfern — Annahme und Änderung der Satzung — Auflösung der Petersberger Nachbarschaft. §8 Die Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung besteht aus den Regionalvertretern und aus dem Vorstand. Sie führt die Geschäfte der Petersberger Nachbarschaft zwischen den Mitgliederversammlungen.
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem: — Nachbarvater als Vorsitzenden — Stellvertreter des Nachbarvaters — Schriftführer — Kassier und Sachverwalter — Jugendvertreter. 2. Außer dem Nachbarvater und seinem Stellvertreter können die anderen Vorstandsämter, in begründeten Fällen, in Doppelbesetzung ausgeübt werden, z.B. von beiden Ehegatten. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach der beschlossenen Wahlordnung einzeln und in direkter geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt. 4. Wiederwahl ist möglich. 5. Fällt während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, rückt das Mitglied mit der zweithöchsten Stimmenzahl bei der Wahl für dieses Amt nach. War kein weiteres Mitglied nominiert oder ist das Mitglied bereits in ein anderes Amt gewählt worden, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen berufen. 6. Der Vorstand leitet die Petersberger Nachbarschaft hinsichtlich der Erfüllung des durch diese Satzung festgeschriebenen Zwecks. 7. Für besondere Aufgaben, die nicht an ein bestimmtes Vorstandsamt gebunden sind, bildet er Ausschüsse oder beauftragt damit einzelne Mitglieder. 8. Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, können zur Mitarbeit und zur Beratung des Vorstandes herangezogen werden. 9. Alle Funktionen innerhalb der Nachbarschaft sind ehrenamtlich. Lediglich die in Ausübung übernommener Aufgaben entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erstattet.
§10 Aufgaben des Nachbarvaters
1. Dem Nachbarvater obliegt die Leitung des Vorstandes im Sinne dieser Satzung. 2. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. 3. Er ist zeichnungsbefugt.
§11 Aufgaben des Stellvertreters des Nachbarvaters
1. Er vertritt den Nachbarvater im Verhinderungsfalle. 2. Im Rahmen einer Arbeitsteilung kann er bestimmte Aufgaben übernehmen. 3. Er ist zeichnungsbefugt.
§ 12 Aufgaben des Schriftführers
1. Er ist verantwortlich für die Redaktion der Petersberger Nachrichten, 2. er führt Protokoll über wichtige Besprechungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung, 3. er sorgt für die Bekanntmachung der gefaßten Beschlüsse, 4. er versorgt die Mitglieder mit Informationen, die dem in dieser Satzung festgeschriebenen Zweck dienen, 5. er wirbt um neue Mitglieder, 6. er berichtet zu gegebenem Anlaß über seine Tätigkeit.
§ 13 Aufgaben des Kassiers und Sachverwalters
1. Er führt Buch über die Beitrags- und Spendeneingänge. 2. Als Zeichnungsbefugter tätigt er alle finanziellen Transaktionen und führt Buch darüber. 3. Er achtet auf Ausgewogenheit zwischen Einnahmen und Ausgaben, 4. er führt die Mitgliederübersicht, 5. er verwaltet den Vermögensbestand der Nachbarschaft, 6. er berichtet zu gegebenem Anlaß über den Kassenstand und seine Tätigkeit.
§14 Aufgabe des Jugendvertreters
1. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen und setzt sich für eine angemessene Berücksichtigung ihrer Probleme im Rahmen der Nachbarschaft ein. 2. Er ist zuständig für die Anregung zu eigenen Aktionen, die dem in dieser Satzung festgeschriebenen Zweck dienen (z. B. Freundschaftsveranstaltungen, Jugendtreffen, Ausflüge, gemeinsamer Urlaub, gemeinsame Besuchsreisen in die alte Heimat bzw. in die ehemalige Heimat ihrer Eltern oder Großeltern, Vorbereitung eigener Programme für die regionalen Großtreffen der Nachbarschaft, usw.).
§15 Rechnungsprüfer
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen gemeinsam alle drei Jahre unmittelbar vor den Vorstandswahlen die Kassengebaren und geben der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§16 Regionalvertreter
1. Zur besseren Erfassung und Abwicklung regionaler Probleme und Verpflichtungen, wird von den in der jeweiligen Region wohnhaften Mitgliedern auf unbegrenzte Zeit ein Regionalvertreter gewählt.
2. Die Regionalvertreter arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen.
§17 Ausschüsse
1. Für die Durchführung bestimmter Aufgaben kann die Gemeindevertretung Ausschüsse bilden 2. Durch den Vorstand gebildete Ausschüsse sind auf der nächsten Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen. 3. Der Ausschußleiter wird von der Gemeindevertretung ernannt. Er berichtet der Gemeindevertretung periodisch über seine Tätigkeit. 4. Die Auflösung der Ausschüsse erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach Erledigung der Aufgabe und Berichterstattung.
§18
“Petersberger Nachrichten”

1. Die Herausgeberin der “Petersberger Nachrichten” ist die Petersberger Nachbarschaft. Die “Petersberger Nachrichten” dienen der Verwirklichung der aus § 2 abgeleiteten Aufgaben der Petersberger Nachbarschaft.
§19 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Wahlordnung für die Organe der Petersberger Nachbarschaft
§1 Die Wahl des Vorstandes
1. Eine vom amtierenden Vorstand vorgeschlagene Kandidatenliste wird einige Monate vor der Wahlversammlung in den “Petersberger Nachrichten” bekanntgegeben. Dem Umstand Rechnung tragend, daß nicht alle Kandidaten ausreichend bekannt sind, wird jeder einzeln vorgestellt. 2. Amtierende Vorstandsmitglieder, die nicht mehr kandidieren wollen, geben hierzu eine Erklärung ab. 3. Es werden nur solche Kandidaten aufgestellt, die im Falle ihrer Wahl das ihnen zugedachte Amt auch annehmen. 4. Bei der Wahlversammlung können weitere Kandidaten vorgeschlagen werden. 5. Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen einen Wahlausschuß bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. 6. Während der Wahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz der Versammlung. 7. Die Kandidaten für die Funktion des: · Nachbarvaters · Des Stellvertreters des Nachbarvaters · Schriftführer · Kassiers · Jugendvertreters · Regionalvertreters werden einzeln vorgestellt. 1. Weitere Kandidaten werden vorgeschlagen. 2. Die Wahlhelfer verteilen an jedes Mitglied der Versammlung je einen Stimmzettel, auf den die Namen der Wunschkandidaten eingetragen werden. Der gefaltete Zettel wird eingesammelt 3. Stimmzettel, die mehr als einen oder einen nicht nominierten Kandidaten enthalten, sind ungültig. Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung. 4. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann, falls die Mehrheit dies wünscht, mit Handzeichen gewählt werden. 5. Die eingesammelten Stimmzettel werden dem Wahlleiter übergeben. Unter seiner Aufsicht werden diese von den Wahlhelfern ausgezählt. Danach gibt der Wahlleiter das Ergebnis folgendermaßen bekannt: · Zahl der abgegebenen Stimmen, · Zahl der ungültigen Stimmen, · Zahl der Stimmenthaltungen, · Zahl der für den/die Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen, · Name des/der Gewählten. 6. Der Wahlleiter fragt, ob die Wahl angenommen wird. Der Kandidat gilt als gewählt nachdem er die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§2 Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer
Anschließend an die Vorstandswahl werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Aus der Versammlung werden mindestens zwei Kandidaten vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen.
Sind mehrere Kandidaten aufgestellt, gelten die beiden als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
§3 Amtseinführung des neugewählten Vorstandes
Nach dem der Vorstand und die Rechnungsprüfer gewählt wurden, übergibt der Wahlleiter den Vorsitz der Versammlung an den neugewählten Nachbarvater.
Damit endet die Arbeit des Wahlausschusses und er gilt als aufgelöst.
§4 Die Wahl der Ausschüsse
Der Vorstand schlägt die Bildung eines Ausschusses vor oder bittet um die Bestätigung eines vom Vorstand schon gebildeten Ausschusses.
Die Bildung eines Ausschusses wird vom Vorstand begründet.
Der Vorstand präsentiert eine Liste der Ausschußmitglieder und seines Leiters.
Aus der Versammlung können zusätzliche Vorschläge für Ausschußmitglieder gemacht werden.
Die Wahl oder die Bestätigung geschieht durch Handzeichen.

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