erstellt am 16.11.2005 um 10:11 Uhr
Zitat:
Original erstellt von xyz:
Man braucht eine Einladung/Verpflichtungserklärung, die man beim Ausländeramt der Stadt wo man in Deutschland wohnt bekommen kann.
tja, Deutschland hat eigentlich mit so einer Einladung nichts zu tun. Verlangt wird sie von den rum. Grenzbehörden. Und da gibt es widersprüchliche Meinungen, ich zitiere mal was das rum. Konsulat in München verbreitet. Feste Regeln scheint es nicht zu geben (die Grenzer lieben Erpressungspotential), eine vom Notar beglaubigte Einladung wird EMPFOHLEN:
Betrifft: Neue Reisebestimmungen für rumänische Bürger
Das Generalkonsulat von Rumänien in München gibt bekannt, dass seit dem 01. Oktober 2005 für rumänische Bürger, die eine Auslandsreise antreten wollen, neue Reisebestimmungen in Kraft getreten sind.
Im Wesen sehen diese folgendes vor:
Bei der Ausreise aus von Rumänien müssen die rumänischen Staatsbürger bei den den Greunzübergansstellen folgendes vorweisen:
Den gültigen Nationalpass;
Persönliche Krankenversicherung, gültig für die gesamte Dauer des Aufenthaltes im Ausland;
Fahrkarte (einschliesslich für die Rückreise) oder internationale Versicherung für den eigenen Personenkraftwagen (die so-genannte „grüne“ Versicherungskarte) oder Geldsummen, die für die Sicherung des Transports erforderlich sind;
Ein Mindestbetrag in frei konvertierbaren Währung;
Unterlagen, die den Zweck der Reise nachweisen.
Der Mindesbetrag, in frei konvertierbaren Währung, bestehen aus folgenden Komponenten:
a. 150 Euro oder der umgerechnete Betrag in einer anderen frei konvertierbaren Währung für den Transport;
b. jeweils 30 Euro pro Tag, für mindestens 5 Tage als Summe für die Begleichung der täglichen Aufenthaltskosten (30 x 5 = 150 Euro). Wenn der erklärte Auslandsaufenthalt länger sein sollte, steigt der Betrag entsprechend. Die Summe kann in bar, als Reisescheck oder Kontoauszug für einen international gültigen Bank (Kredit) Karte vorgewiesen werden.
Solche Summen müssen für Personen, die im Besitz einen Aufenthaltstitels im Ausland sind, die legal im Ausland arbeiten oder für minderjährige Kinder, in Begleitung ihrer Eltern reisen, nicht vorgewiesen werden.
c. Personen, die beim Grenzübertritt einen Hotelvoucher vorwesein können oder im Besitz einer persönlichen Einladung sind, durch die der Gastgeber sich verpflichtet, vollumfänglich finanziell die Reise des rumänischen Bürgers abzusichern oder Personen die an Konferenzen, wissenschaftlichen Veranstaltungen und anderen internationalen Veranstaltungen eingeladen sind, müssen den Mindestsumme in konvertierbaren Währung nicht vorweisen.
d. Der Zweck der Reise muss auch belegt werden, einschliesslich durch die persönliche Einladung seitens des Gastgebers.
Angesichts der hier kurz beschriebenen neuen Bestimmungen, die auch im einzelnen auf der Home-Page des Ministeriums für Verwaltung und Inneres von Rumänien eingesehen werden können (www.mai.gov.ro) erachtet das Generalkonsulat, dass es hilfreich ist, wenn der deutsche Gastgeber eines rumänischen Bürgers, für diesen, unabhängig ob es sich um Verwandte, Bekannte, Freunde oder aus Rumänien handelt, eine Einladung bei einem Notar beglaubigen lassen würde und diese in Deutschland mit der Apostille, gemäss der Haager Konvention aus dem Jahre 1961, versehen könnte.
Der visafreie Aufenthalt eines rumänischen Bürgers in Deutschland darf 90 Tage pro Semester nicht überschreiten.
Die gesetzlichen Betimmungen für Bürger der EU Staaten, die nach Rumänien, sind und bleiben unverändert und werden von den hier angeführten Angaben nicht betroffen.
Für jede zusätzlich Information steht Ihnen auch das Generalkonsulat von Rumänien zur Verfügung.
Das Generalkonsulat von Rumänien hofft den interessierten Personenkreise weitergeholfen zu haben.
Mihai Botorog
Generalkonsul