erstellt am 02.07.2006 um 12:27 Uhr
Der Begriff der "rentennahen Jahrgänge" ist in der Sozialgesetzgebung und sozialjuristischen Terminologie der BRD NICHT NEU. /So spricht bspw. der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB, bzw. die Unterstützungskasse des DGB in ihrer Versorgungsordnungvon:§ 27 Rentennahe Jahrgänge
Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zu dem Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge (§§ 41, 77 Abs. 2 SGB VI) kürzer ist als 10 Jahre.” während.
55 Jahre (für den Abrechnungsverband WEST) gibt die LVA sowie die Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung TGDRV an, ebenso wie der Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in der dzt. g. Fassung
Der Deutsche Rentenversicherung Bund definiert sehr uneinheitlich, vereinzelt ist von den "Jahrgängen bis 1946" zu lesen.
Folge dessen wird man sich, bzw. muss man sich, da das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung der Definition in seinem Urteil ausdrücklich dem Gesetzgeber übertragen hat, gemäß des juristischen Analogie-Prinzip daran (und an diesen bereits existierenden) Definitionen orientieren, wobei interessant sein wird welche sich schließundendlich durchsetzt?