Hallo, kann es sein, dass die Anrechnung der Kindererziehung in RO gem. Gesetz gültig seit 2014, versagt wird, obwohl Beschäftigungszeiten von Aussiedler/ Spätaussiedler/ Heimkehrer sonst im Rentenrecht Berücksichtigung finden, lt. FRG, wenn auch ab 1996 um 40% gekürzt? Hat jemand von Euch einen positiven Bescheid?
Gruß,
POW
Kindererziehung in RO /Mütter- Vater-Rente
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Die Kindererziehungszeiten für Zeiten in Rumänien wird lt. FRG §22 Abs.4 auch um 40% gekürzt, d.h.:
- für Kinder die vor 1992 geboren sind nicht 2,5 Jahre anrechenbare "Mütterrente", sondern nur 1,5 Jahre;
- für Kinder die ab 1992 geboren sind keine 3 Jahre anrechenbare Erziehungszeit, sondern nur 1,8 Jahre.
- für Kinder die vor 1992 geboren sind nicht 2,5 Jahre anrechenbare "Mütterrente", sondern nur 1,5 Jahre;
- für Kinder die ab 1992 geboren sind keine 3 Jahre anrechenbare Erziehungszeit, sondern nur 1,8 Jahre.
Ich möchte mich für meine vorherige Aussage entschuldigen und diese entsprechend korrigieren.
Kindererziehungszeiten in den Herkunftsgebieten werden wie inländische Kindererziehungszeiten bewertet. Pro Kalendermonat erhält man hierfür lt. § 22 Abs. 4 FRG nicht die üblichen 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 SGB VI), sondern nur 0,0500 Entgeltpunkte (60% von 0,0833, d.h. 0,6 Entgeltpunkte/Erziehungsjahr):
- Für vor 1992 geborene Kinder: 2,5 Jahre x 0,6 Entgeltpunkte = 1,5 Entgeltpunkte/Kind;
- Für nach 1992 geborene Kinder: 3 Jahre x 0,6 Entgeltpunkte = 1,8 Entgeltpunkte/Kind.
Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 wird der Wert von 0,0500 Entgeltpunkten/Kalendermonat unter bestimmten Voraussetzungen erhöht ( § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. a SGB VI).
Ausführliche Erläuterungen zu diesem komplexen Thema finden sie unter dem Link: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/01_FRG/gra_frg_p_0022.html#doc1577742bodyText19
P.S. 1 Rentenpunkt = 37,60 Euro (aktueller Wert)
Kindererziehungszeiten in den Herkunftsgebieten werden wie inländische Kindererziehungszeiten bewertet. Pro Kalendermonat erhält man hierfür lt. § 22 Abs. 4 FRG nicht die üblichen 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 SGB VI), sondern nur 0,0500 Entgeltpunkte (60% von 0,0833, d.h. 0,6 Entgeltpunkte/Erziehungsjahr):
- Für vor 1992 geborene Kinder: 2,5 Jahre x 0,6 Entgeltpunkte = 1,5 Entgeltpunkte/Kind;
- Für nach 1992 geborene Kinder: 3 Jahre x 0,6 Entgeltpunkte = 1,8 Entgeltpunkte/Kind.
Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 wird der Wert von 0,0500 Entgeltpunkten/Kalendermonat unter bestimmten Voraussetzungen erhöht ( § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. a SGB VI).
Ausführliche Erläuterungen zu diesem komplexen Thema finden sie unter dem Link: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/01_FRG/gra_frg_p_0022.html#doc1577742bodyText19
P.S. 1 Rentenpunkt = 37,60 Euro (aktueller Wert)
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